Allgemeine Geschäftsbedingungen für die FINN GmbH, FINN Assets I GmbH sowie FINN Assets II GmbH

Stand: 5. Oktober 2026

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten einheitlich für alle nachfolgend genannten Gesellschaften:

• FINN GmbH (Handelsregister München HRB 249292),

• FINN Assets I GmbH (Handelsregister München HRB 287402),

• FINN Assets II GmbH (Handelsregister München HRB 284303),

alle mit Geschäftsanschrift Prinzregentenplatz 9, 81675 München (mit „FINN“ ist nachfolgend jede der vorgenannten Gesellschaften einzeln gemeint).

Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der den jeweiligen Vertrag schließenden FINN-Gesellschaft und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit FINN die „Parteien“). Ergänzend zu diesen AGB gelten zwischen den Parteien die folgenden Vertragsbedingungen von FINN, in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung:

  1. 1.die Fahrrichtlinie, die die Voraussetzungen für die Nutzung von Mietfahrzeugen festlegt und die Anforderungen an Haupt- und Zusatzfahrer sowie die hierfür anfallenden Entgelte ausweist, und

  2. 2.der Gebührenkatalog, der die im Zusammenhang mit dem Auto-Abo anfallenden Entgelte und Schadenspauschalen ausweist.

Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Fahrrichtlinie oder dem Gebührenkatalog gehen diese AGB vor.

1.2

Kunden können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.

1.3

Diese AGB gelten zwischen FINN und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden (§ 305b BGB). Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FINN. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis und selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn FINN Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Leistungsbeschreibung

2.1

Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Zusatzleistungen durch FINN an den Kunden.

2.2

FINN wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen („Mietfahrzeug“). Die Bereitstellung umfasst:

  1. 1)die Überlassung des Mietfahrzeugs in einem nach den Vorschriften des deutschen Rechts (insbesondere StVO und StVZO) verkehrstüchtigen Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung;

  2. 2)die Zulassung des Mietfahrzeugs;

  3. 3)die Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Zahlung der vereinbarten Prämien an den Versicherer;

  4. 4)eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (dazu Ziffer 14.2). Die konkrete Höhe der Selbstbeteiligung ergibt sich aus der Vertragsbestätigung;

  5. 5)Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren;

  6. 6)das Schadensmanagement;

  7. 7)die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen;

  8. 8)die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs;

  9. 9)die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer;

  10. 10)den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie einen nach den Vorschriften des deutschen Rechts erforderlichen saisonalen Reifenwechsel nach Maßgabe der Ziffer 11.4;

  11. 11)die Überlassung des Mietfahrzeugs mit ausreichenden Betriebsflüssigkeiten.

2.3

Nicht Teil der Bereitstellung und vom Kunden auf eigene Kosten zu tragen sind: die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art nach Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden(insbesondere Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten. FINN verpflichtet sich nicht, die Mobilität des Kunden sicherzustellen, insbesondere nicht durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.

2.4

Der Kunde kann, sofern von FINN angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen („Zusatzleistungen“). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1) sowie aus dem Gebührenkatalog.

3. Vertragsschluss

3.1

Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über die Internetseite von FINN (www.finn.com) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Mietfahrzeug über die Internetseite bestellt, gibt der Kunde mit dem Absenden der Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot ab. FINN wird den Eingang der Bestellung per E-Mail bestätigen („Bestellübersicht”). In einer solchen Bestellübersicht liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch FINN, es sei denn, darin wird neben der Bestellübersicht zugleich ausdrücklich die Annahme des Angebots erklärt („Vertragsbestätigung”). Eine Vertragsbestätigung kann FINN zusammen mit der Bestellübersicht oder zeitlich nach der Bestellübersicht abgeben. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn FINN das rechtsverbindliche Angebot des Kunden durch eine Vertragsbestätigung oder durch die Übergabe des Mietfahrzeugs annimmt.

3.2

Unabhängig davon, welche FINN-Gesellschaft Vertragspartner des Kunden ist, werden alle Leistungen, die durch FINN nach diesem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden zu erbringen sind, durch die FINN GmbH erbracht. Die FINN GmbH ist dazu berechtigt, die FINN Assets I GmbH und die FINN Assets II GmbH rechtsgeschäftlich zu vertreten. FINN ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag zu beauftragen.

4. Bonitätsprüfung

4.1

FINN behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer Risiko- und Bonitätsprüfung abhängig zu machen (siehe Ziffer 2.3.5 der Datenschutzerklärung von FINN).

4.2

Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber FINN unverzüglich anzeigen.

5. Stornierung und Widerrufsrecht

5.1

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher (§ 13 BGB) nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.

5.2

Wünscht der Kunde die Aufhebung des Mietvertrags („Stornierung”), so gilt sein entsprechendes Verlangen als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags. FINN ist berechtigt, dieses Angebot (abändernd) anzunehmen; eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht. Nimmt FINN ein solches Angebot an, ist der Kunde verpflichtet, FINN eine Stornierungsgebühr entsprechend dem Gebührenkatalog zu zahlen. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Kunden zur Beendigung des Mietvertrags bleiben von dieser Ziffer 5.2 unberührt.

6. Miete und Nebenkosten

6.1

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Abo-Rate ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1). Die Preise für weitere Leistungen ergeben sich aus dem Gebührenkatalog und der Fahrrichtlinie von FINN. Ergänzend können bei Vertragsschluss die folgenden Einmalzahlungen vereinbart werden:

(i) Bereitstellungskosten zur Abdeckung der bei FINN vor Übergabe anfallenden Kosten (z. B. für Transport vom Hersteller, Zulassung und Prüfung des Mietfahrzeugs vor Inbetriebnahme) eine Übernahme von Bereitstellungskosten durch den Kunden vereinbart werden, wobei die konkreten Bereitstellungskosten im Bestellprozess sowie in der Vertragsbestätigung ausgewiesen sind. Die Bereitstellungskosten entstehen mit Bereitstellung des Mietfahrzeugs durch FINN, das heißt mit Abschluss der vor der Übergabe an den Kunden anfallenden Bereitstellungstätigkeiten.

(ii) eine Abo-Sonderzahlung. Die Abo-Sonderzahlung ist ein im Voraus gezahlter Teil der Miete. Sie wird in gleichen Teilbeträgen auf die vereinbarte Vertragslaufzeit verteilt und mit den monatlichen Abo-Raten verrechnet. Ist keine feste Vertragslaufzeit vereinbart, tritt die Mindestlaufzeit an deren Stelle. Endet der Mietvertrag vor vollständiger Verrechnung, erstattet FINN den noch nicht verrechneten Teil nach Vertragsende an den Kunden zurück. Ansprüche von FINN wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

Die konkrete Position und ihre Höhe sind in der Vertragsbestätigung ausgewiesen.

6.2

Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Abo-Raten, Bereitstellungskosten und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Weitere Gebühren sind entsprechend dem Gebührenkatalog und der Fahrrichtlinie zu zahlen. FINN kann nach individueller Vereinbarung die erste monatliche Gebühr ganz oder teilweise unmittelbar bei Vertragsschluss berechnen; diese wird dann in der Vertragsbestätigung ausgewiesen und ist sofort fällig. Mit Geschäftskunden (also Unternehmern im Sinne von § 14 BGB) können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.

6.3

Die bei Bestellung vereinbarten Inklusiv‑Kilometer stehen dem Kunden für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung. Überschreitet die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs die vereinbarten Inklusiv‑Kilometer, schuldet der Kunde für jeden weiteren gefahrenen Kilometer eine Zuzahlung in Höhe des in der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1) ausgewiesenen Mehrkilometerpreises. Die Zuzahlung wird mit der auf die Feststellung der Überschreitung folgenden Monatsrechnung in Rechnung gestellt, spätestens jedoch mit der Endabrechnung nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.

7. Zahlungsbedingungen

7.1

Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA-Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von FINN einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt FINN, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen FINN und dem Kunden anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z. B. bei Bußgeldern) zu verwenden.

7.2

Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde pauschal eine Rücklastschriftgebühr in der im Gebührenkatalog angegebenen Höhe zu zahlen. Es bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Kaution

8.1

FINN behält es sich vor, zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die FINN aus der Vertragsbeziehung zustehen, eine Kaution zu erheben. Die maximale Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Gebührenkatalog. Soweit FINN eine Kaution vom Kunden erhebt, ergibt sich die konkrete Höhe der Kaution aus der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1).

8.2

Die Kaution wird innerhalb von vier Wochen nach Begleichung aller offenen Positionen durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs zurückerstattet.

9. Übergabe des Mietfahrzeugs

9.1

Der Kunde und FINN vereinbaren im Rahmen des Bestellprozesses die Art der Übergabe des gebuchten Mietfahrzeugs. Die Übergabe erfolgt nach Wahl des Kunden entweder (a) durch Lieferung an die vom Kunden im Bestellprozess angegebene Wunschadresse in Deutschland durch FINN oder einen von FINN beauftragten Dritten oder (b) durch Abholung an einer von FINN im Bestellprozess zur Auswahl gestellten FINN Station. FINN und der Kunde vereinbaren im Bestellprozess einen voraussichtlichen Übergabezeitraum. Die Höhe einer etwaigen Liefergebühr ist der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1) zu entnehmen.

9.2

Wird der voraussichtliche Übergabezeitraum nach Ziffer 9.1 um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Kunde FINN auffordern, das Mietfahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu übergeben. Mit dieser Aufforderung gerät FINN in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.

9.3

Die Verpflichtung von FINN zur Bereitstellung und Übergabe des Mietfahrzeugs entfällt, wenn und soweit FINN nicht durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden und FINN hat dem Kunden unverzüglich etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution, Anzahlung oder mit der Übergabe verbundene Kosten zu erstatten.

9.4

Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch FINN oder einen von FINN beauftragten Dritten erstellt.

9.5

Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass nicht der Kunde das Mietfahrzeug entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Kunden sowie dessen Ausweis und Führerschein in Kopie zusätzlich vorzulegen.

9.6

FINN behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution (Ziffer 8) und der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.

9.7

Scheitert die Übergabe des Mietfahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde FINN sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. FINN kann hierfür denim Gebührenkatalog ausgewiesenen pauschalierten Schadensersatz geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. FINN und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.

10. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs

10.1

Zur Führung des Mietfahrzeugs sind neben dem Kunden nur solche Personen berechtigt, die die in der Fahrrichtlinie von FINN dokumentierten Fahreranforderungen erfüllen und

  1. 1)im Mietvertrag bzw. in der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1) als Kunde bzw. Fahrer benannt sind,

  2. 2)nach Vertragsschluss von FINN als Fahrer ausdrücklich in Textform zugelassen wurden, oder

  3. 3)nach Maßgabe der Fahrrichtlinie ohne gesonderte Zulassung durch FINN zur Führung berechtigt sind

(„Fahrer”).

Allen anderen Personen darf das Mietfahrzeug nicht überlassen werden („unberechtigte Dritte“). Eine Überlassung des Mietfahrzeugs an unberechtigte Dritte stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.

10.2

Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber FINN anzuzeigen.

10.3

Überlässt der Kunde den Gebrauch des Mietfahrzeugs einem Fahrer oder unberechtigten Dritten, so hat er ein dem Fahrer oder unberechtigten Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn FINN die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat (§ 540 Abs. 2 BGB). Der Kunde hat darüber hinaus ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten einhalten, insbesondere die Pflichten aus den Ziffern 10.1 (Fahrberechtigung), 11 (Vertragsgemäßer Gebrauch), 13 (Verhalten im Schadensfall) und 14 (Haftung).

10.4

FINN kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von FINN gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

10.5

Liegen FINN konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Mietfahrzeug entgegen der Bestimmungen in dieser Ziffer 10 von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 14.3 erforderlich, hat der Kunde FINN auf Aufforderung Auskunft darüber zu geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.

11. Vertragsgemäßer Gebrauch

11.1

Der Kunde bzw. Fahrer ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1)das Mietfahrzeug unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu führen und zu nutzen. Darüber hinaus hat er das Mietfahrzeug pfleglich, fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu führen und zu nutzen. Das Mietfahrzeug darf ausschließlich zum vertragsgemäßen Gebrauch auf öffentlich zugänglichen befestigten Straßen und Wegen verwendet werden;

  2. 2)das Mietfahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein Abschleppen des Mietfahrzeugs durch eine Ordnungsbehörde. Der Kunde wird FINN im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Falls eine Zwangsvollstreckung in das Mietfahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde FINN unverzüglich hierüber zu benachrichtigen;

  3. 3)sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Öl- und Kühlwasser) und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren;

  4. 4)sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden;

  5. 5)das Mietfahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl und unbefugten Zugriff zu sichern; dies umfasst insbesondere das Verschließen aller Fenster, Türen und des Schiebedachs sowie die sichere Verwahrung der Fahrzeugschlüssel. Das Mietfahrzeug ist stets an einem sicheren Ort abzustellen;

  6. 6)FINN auf Aufforderung zu ermöglichen, das Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch vorliegen; hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.

11.2

Das Mietfahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden,

  1. 1)zur Begehung von Straftaten;

  2. 2)zur Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;

  3. 3)zur Teilnahme an behördlich genehmigten oder nicht genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten. Gleiches gilt für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten);

  4. 4)zur gewerblichen Personenbeförderung;

  5. 5)zum gewerblichen Fahrsicherheitstraining;

  6. 6)zum Abschleppen, Schleppen oder Ziehen anderer Fahrzeuge oder sonstiger Gegenstände. Das Ziehen von Anhängern ist gestattet, sofern (i) der Anhänger über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt, (ii) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Mietfahrzeugs eingetragene Anhängelast nicht überschreitet und (iii) das Mietfahrzeug serienmäßig mit einer Anhängerkupplung ausgestattet ist oder FINN eine Anhängerkupplung nachgerüstet hat;

  7. 7)zum Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Größe oder Sicherung geeignet sind, den Innenraum oder die Karosserie des Mietfahrzeugs zu beschädigen oder die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Ladung ist stets ordnungsgemäß zu sichern;

  8. 8)zur gewerblichen Überlassung an Dritte.

11.3

Dem Kunden bzw. Fahrer ist es darüber hinaus untersagt,

  1. 1)im Mietfahrzeug zu rauchen oder E-Zigaretten, Verdampfer oder vergleichbare Geräte zu nutzen;

  2. 2)das Mietfahrzeug zu führen, wenn er die jeweils für ihn gesetzlich zulässigen Grenzwerte für Alkohol oder Tetrahydrocannabinol überschreitet, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder sonstigen berauschenden Mitteln im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG steht oder Arzneimittel eingenommen hat, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen;

  3. 3)das Mietfahrzeug zu führen, wenn der Fahrer an einer ihm bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die seine Fahrtüchtigkeit einschränkt oder ausschließt; dies gilt insbesondere bei bekannten Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Anfallsleiden oder vergleichbaren Erkrankungen, die die sichere Führung eines Kraftfahrzeugs gefährden;

  4. 4)das Mietfahrzeug ohne Anlegen eines vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu führen, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich zulässig;

  5. 5)mehr als die gemäß Fahrzeugzulassung erlaubte Anzahl von Mitfahrern zu befördern;

  6. 6)das Mietfahrzeug außerhalb der folgenden Länder zu führen: Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung von FINN in Textform gestattet; die Zustimmung kann an Bedingungen wie Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden. Bei Nutzung des Mietfahrzeugs außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde bzw. Fahrer die Einhaltung der jeweils geltenden ausländischen Verkehrs- und Zulassungsvorschriften in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten sicherzustellen. FINN gewährleistet die Verkehrstauglichkeit und Beschaffenheit des Mietfahrzeugs ausschließlich nach den Anforderungen des deutschen Rechts (insbesondere StVO und StVZO);

  7. 7)Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder kleiner als 150 cm sind, im Mietfahrzeug zu befördern, wenn keine geeignete und altersgerecht zugelassene Rückhalteeinrichtung (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für das Kind unter Befolgung aller Herstellerhinweise zur Montage und Demontage verwendet wird (vgl. § 21 StVO);

  8. 8)Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug ohne vorherige Zustimmung von FINN in Textform vorzunehmen.

11.4

Das Mietfahrzeug darf nur mit Reifen geführt werden, die den jeweiligen Witterungsbedingungen nach den Vorschriften des deutschen Rechts (insbesondere StVO und StVZO) entsprechen. Ist nach diesen Vorschriften ein Wechsel der montierten Reifen erforderlich (insbesondere der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen bei winterlichen Witterungsverhältnissen), hat der Kunde FINN mindestens 14 Kalendertage vor dem gewünschten Reifenwechseltermin hierüber zu informieren, sofern FINN nicht bereits den Kunden hierzu kontaktiert hat. FINN wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel gemäß dem von FINN vorgegebenen Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn FINN den Kunden dazu auffordert.

11.5

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 11 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern eingehalten werden.

12. Wartung und Instandhaltung

12.1

Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch FINN oder einen von FINN beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.

12.2

Der Kunde hat in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Mietfahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erfolgen.

12.3

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden nennt FINN dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können.

12.4

Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Signale im Mietfahrzeug hat der Kunde FINN unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von FINN, das Mietfahrzeug in die Wartung/Reparatur zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen. Versäumt der Kunde schuldhaft einen nach den Ziffern 12.2 bis 12.3 vereinbarten oder von FINN angewiesenen Wartungs- oder Reparaturtermin, kann FINN eine Pauschale nach dem Gebührenkatalog geltend machen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FINN kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Für Kosten und Folgeschäden (insbesondere Verlust der Herstellergarantie), die auf eine vom Kunden zu vertretende, nicht rechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, haftet der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 14.

12.5

Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von FINN zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt FINN. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von FINN oder einem von FINN beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde, soweit er die Ursache hierfür zu vertreten hat.

12.6

Der Kunde hat bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen und Unfallschäden keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch FINN. Ein Anspruch auf Ersatzmobilität kann gleichwohl nach allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall bestehen, wenn FINN die Ursache nach dem in Ziffer 15 festgelegten Haftungsmaßstab zu vertreten hat. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, dem Kunden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen.

12.7

Soweit dem Kunden bzw. Fahrer bei einem Schadensfall Ansprüche auf Ersatz des Nutzungsausfalls oder auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zustehen und FINN dem Kunden bzw. Fahrer für die Dauer des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, tritt der Kunde diese Ansprüche insoweit an FINN ab, als sie den Zeitraum und den Umfang der tatsächlichen Ersatzfahrzeugstellung betreffen. FINN nimmt die Abtretung an.

13. Verhalten im Schadensfall

13.1

Der Kunde bzw. Fahrer hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstige Schäden am Mietfahrzeug (jeweils „Schadensfall“) alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs seiner Haftungsfreistellung (vgl. Ziffer 14.2) erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:

  1. 1)Der Kunde ist verpflichtet, den Schadensfall gegenüber FINN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach dem Schadensereignis, telefonisch oder über das Kundenportal anzuzeigen. Die Schadensanzeige hat eine wahrheitsgemäße und vollständige Schilderung des Schadenshergangs zu enthalten. Mitzuteilen sind insbesondere Zeitpunkt, Ort und Umstände des Ereignisses, die Beteiligten und etwaige Zeugen sowie eine Beschreibung der entstandenen Schäden.

  2. 2)Der Kunde bzw. Fahrer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.

  3. 3)Der Kunde bzw. Fahrer darf kein Schuldanerkenntnis abgeben. Der Kunde darf darüber hinaus ihm gegen Dritte – insbesondere gegen den Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherer – zustehende Ansprüche und anspruchssichernde Rechte im Zusammenhang mit dem Schadensfall nicht ohne vorherige Zustimmung von FINN aufgeben, abtreten oder vergleichen.

  4. 4)Der Kunde bzw. Fahrer hat nach einem Unfall (im Sinne der Ziffer 14.2 Nr. 1), einer Entwendung (im Sinne der Ziffer 14.2 Nr. 3), einem Brand oder einer Explosion (im Sinne der Ziffer 14.2 Nr. 2), einem Zusammenstoß mit Haarwild (im Sinne der Ziffer 14.2 Nr. 5) oder bei mut- oder böswilligen Handlungen (im Sinne der Ziffer 14.2 Nr. 8) unverzüglich die Polizei zu verständigen.

  5. 5)Der Kunde bzw. Fahrer muss etwaige Nachfragen von FINN und den von FINN beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen. Dies umfasst auch das Auslesen fahrzeuginterner Datenaufzeichnungssysteme (insbesondere Event Data Recorder, Unfalldatenspeicher und vergleichbare elektronische Speichermedien des Mietfahrzeugs).

  6. 6)Der Kunde bzw. Fahrer muss FINN alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.

  7. 7)Der Kunde bzw. Fahrer muss die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen zumutbaren Weisungen von FINN befolgen.

  8. 8)Der Kunde bzw. Fahrer muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.

13.2

FINN oder von FINN beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Für die Schadensmeldung nach Ziffer 13.1 Nr. 1 stellt FINN eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist.

14. Haftung des Kunden

14.1

Der Kunde und/oder der Fahrer haften bei Mietfahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung des Kunden und/oder des Fahrers kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die übliche Abnutzung des Mietfahrzeugs hat der Kunde bzw. Fahrer nicht zu vertreten.

14.2

Der Kunde bzw. Fahrer wird von Schäden am Mietfahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Die Haftungsfreistellung umfasst Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust des Mietfahrzeugs durch folgende Ereignisse:

  1. 1)Unfall: Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Mietfahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:

    1. a)Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.

    2. b)Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken, Verschalten oder verrutschende Ladung.

    3. c)Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.

    4. d)Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Mietfahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.

    5. e)Verwindungsschäden.

    Vorhersehbare Beschädigungen des Mietfahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Mietfahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.

  2. 2)Brand und Explosion: Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

  3. 3)Entwendung: Die Haftungsfreistellung erfasst den Diebstahl und Raub des Mietfahrzeugs sowie die Herausgabe des Mietfahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Unterschlagung ist nur erfasst, wenn dem Täter das Mietfahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur erfasst, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Mietfahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Mietfahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht keine Haftungsfreistellung, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.

  4. 4)Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung: Die Haftungsfreistellung erfasst die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Mietfahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

  5. 5)Zusammenstoß mit Haarwild: Die Haftungsfreistellung erfasst den Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Mietfahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes.

  6. 6)Glasbruch: Die Haftungsfreistellung erfasst Bruchschäden an der Verglasung des Mietfahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben) sowie Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Folgeschäden sind nicht umfasst.

  7. 7)Kurzschlussschäden an der Verkabelung: Die Haftungsfreistellung erfasst Schäden an der Verkabelung des Mietfahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht umfasst.

  8. 8)Mut- oder böswillige Handlungen: Die Haftungsfreistellung erfasst Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Mietfahrzeug zu gebrauchen (vgl. Ziffer 10).

14.2.1

Der Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht nicht für:

  1. 1)Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten oder nicht genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten. Gleiches gilt für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Der Anspruch auf Haftungsfreistellung bleibt jedoch für Fahrsicherheitstrainings bestehen.

  2. 2)Beschädigte oder zerstörte Reifen, es sei denn, durch dasselbe Ereignis wurden gleichzeitig andere unter den Schutz der Haftungsfreistellung fallende Schäden am Mietfahrzeug verursacht.

  3. 3)Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

  4. 4)Schäden, die dadurch entstehen, dass der Fahrer vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.

  5. 5)Schäden durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, schwere Nervenleiden, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen, zurückzuführen sind, es sei denn, diese Störungen oder Anfälle sind durch ein Unfallereignis verursacht, das unter diesen Vertrag fällt.

  6. 6)Schadenereignisse außerhalb der in Ziffer 11.3 Nr. 6 genannten Länder.

  7. 7)Fälle, in denen der Kunde oder Fahrer Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte, die ihnen gegen Dritte — insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer — zustehen, aufgibt und FINN deshalb keinen Ersatz erlangen kann.

  8. 8)Fälle, in denen die Ansprüche des Kunden oder Fahrers kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.

14.2.2

Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden sowie der in den Schutzbereich der Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.

14.2.3

Abweichend von Ziffer 14.2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Haftungsfreistellung nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Führt der Kunde bzw. Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist FINN berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden bzw. Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von Ziffer 14.2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Haftungsfreistellung darüber hinaus nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer seine vertraglichen Pflichten nach den Ziffern 10, 11 und 13 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten durch den Kunden bzw. Fahrer ist FINN berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden bzw. Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde bzw. Fahrer.

14.2.4

Abweichend von Ziffer 14.2.3 Sätze 3 und 4 bleibt der Anspruch auf Haftungsfreistellung bestehen, soweit die Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 10, 11 und 13 weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von FINN ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. der Fahrer diese Pflichten arglistig verletzt hat.

14.2.5

Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 14.2 umfasst nicht: Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietausfallschäden, Überführungs-, Zulassungs- und Verwaltungskosten sowie Kosten für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln. Für diese Schadenspositionen haftet der Kunde bzw. der Fahrer nach Maßgabe von Ziffer 14.1.

14.3

Der Kunde bzw. Fahrer haftet unbeschränkt für schuldhafte Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Mietfahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde bzw. Fahrer stellt FINN von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an FINN richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale, wenn er die Anfragen zu vertreten hat. Nähere Einzelheiten sind dem Gebührenkatalog zu entnehmen. Es bleibt dem Kunden bzw. Fahrer unbenommen nachzuweisen, dass FINN kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

14.4

Der Kunde bzw. Fahrer stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.

15. Haftung von FINN

15.1

FINN haftet bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FINN dem Grunde nach, jedoch beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet FINN

  1. 1)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  2. 2)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch FINN,

  3. 3)bei Übernahme einer Garantie durch FINN,

  4. 4)für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

  5. 5)für sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

Die verschuldensunabhängige Haftung von FINN für Sachmängel am Mietfahrzeug, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren (anfängliche Sachmängel im Sinne von § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), wird ausgeschlossen. FINN haftet für anfängliche Sachmängel ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 15.1. Die vorstehenden Regelungen zur Haftung von FINN gelten auch im Zusammenhang mit Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von FINN.

15.2

Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, insbesondere Krieg und kriegsähnlichen Zuständen, Sabotage, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien, die FINN nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“), ist FINN für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann FINN die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

15.3

Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt FINN keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von FINN oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15.4

Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, kann er sein Mietminderungsrecht bei einem Mangel des Mietfahrzeugs (§ 536 BGB) nur geltend machen, wenn das Mietminderungsrecht von FINN nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein nachträglicher Rückforderungsanspruch des Kunden bleibt unberührt.

16. Vertragslaufzeit

16.1

Die Vertragslaufzeit („Mietzeit“) ergibt sich aus dem Bestellformular und wird im Rahmen des Bestellprozesses zwischen den Parteien vereinbart. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden (Ziffer 9).

16.2

Der Mietvertrag wird nur für eine bestimmte (fixe) Zeit geschlossen. Während der vereinbarten fixen Laufzeit ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. Der Mietvertrag mit einer bestimmten Mietzeit endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit. Gibt der Kunde das Mietfahrzeug zum Ende der Mietzeit nicht vereinbarungsgemäß zurück (z. B. wenn sich der Kunde um die Rückgabe nicht kümmert, trotz Kontaktaufnahme durch FINN), verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Partei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Nach einer solchen Verlängerung kann der Mietvertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden. Ziffer 17.3 bleibt von dieser Ziffer 16.2 unberührt.

17. Kündigung und Vertragsbeendigung

17.1

Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der FINN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

  1. 1)der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten;

  2. 2)der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die für den Vertragsschluss erheblich waren;

  3. 3)für FINN die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug, die FINN nicht zu vertreten hat, unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn:

    1. a)der Wiederherstellungsaufwand den insgesamt über die Vertragslaufzeit zu erwartenden Mietertrag (gesamte monatliche Mietrate und Bereitstellungsgebühr) übersteigt,

    2. b)der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder

    3. c)innerhalb der Vertragslaufzeit 2 oder mehr durch den Kunden verschuldete Schadensereignisse eintreten.

  4. 4)sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre; § 112 Nr. 2 InsO bleibt vorbehalten;

  5. 5)der Kunde die nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung nach zweimaliger Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet;

  6. 6)der Kunde oder Fahrer die Rechte von FINN dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt in seiner Substanz oder seinem Wert erheblich gefährdet oder es unbefugt einem unberechtigten Dritten überlässt (vgl. Ziffer 10.1);

  7. 7)FINN durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn FINN die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;

  8. 8)der Kunde in wesentlicher Weise gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die dort enthaltenen Ge- und Verbote, verstößt.

17.2

Mit Wirksamwerden einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden und der Fahrer. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller von FINN überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 18. Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch FINN aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er den Schaden, der FINN durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist, sowie die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs.

17.3

Die stillschweigende Verlängerung eines ordentlich oder außerordentlich gekündigten Mietvertrags ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

18. Rückgabe des Mietfahrzeugs

18.1

Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.1) festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit (d.h. vor dem Ende der festen Mietzeit oder vor dem Wirksamwerden einer Kündigung) mit FINN bzw. einem von FINN bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.

18.2

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben. Nach individueller Vereinbarung mit FINN kann der Kunde das Mietfahrzeug von FINN gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen. Die Höhe der Abholgebühr ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen.

18.3

Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand befindet. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug vollständig (einschließlich sämtlichen Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, der zugehörigen Unterlagen und aller Schlüssel), innen und außen in einem für die Zustandsdokumentation nach Ziffer 18.4 geeigneten, gereinigten Zustand und mit einer der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Laufleistung zurückgegeben wird.

18.4

Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird der Zustand des Mietfahrzeugs (Schäden, Minderwerte, Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einem von FINN beauftragten sachkundigen Dritten am Rückgabeort dokumentiert. Nach Rücknahme des Mietfahrzeugs werden eventuell entstandene Schäden und Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet. Die Bewertung erfolgt nach einem von FINN bereitgestellten Schadenkatalog. Lässt der Zustand des Mietfahrzeugs bei Rückgabe eine ordnungsgemäße Dokumentation nach dieser Ziffer 18.4 nicht zu, insbesondere aufgrund erheblicher Verschmutzung, bildet die nach Reinigung erstellte Zustandsbewertung die Grundlage für die Bemessung von Schäden und Minderwerten.

18.5

Der Kunde haftet für Verschlechterungen des Mietfahrzeugs, die über die bei vertragsgemäßem Gebrauch üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, nach Maßgabe der Ziffer 14, soweit er diese zu vertreten hat. Dies umfasst auch Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routineservices entstanden sind, soweit der Kunde die Verspätung oder Nichtdurchführung zu vertreten hat. Gibt der Kunde das Mietfahrzeug entgegen Ziffer 18.3 nicht in gereinigtem Zustand zurück, ist FINN berechtigt, das Mietfahrzeug auf Kosten des Kunden reinigen zu lassen. Die hierfür anfallende Reinigungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenkatalog. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Reinigungsaufwand entstanden ist.

18.6

Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses am vereinbarten Rückgabeort nicht ab, stellt FINN dem Kunden für die Dauer der Vorenthaltung jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen Anteil der monatlichen Miete sowie zusätzlich etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Die Höhe dieser Zusatzkosten ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn sich der Mietvertrag infolge der nicht fristgerechten Rückgabe auf unbestimmte Zeit verlängert (Ziffer 16.2) oder der Kunde die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.

18.7

Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.

18.8

Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt FINN den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.

19. Vertragsübertragung und Abtretung

19.1

Die den Vertrag schließende FINN-Gesellschaft kann die Vertragsbeziehung in Gänze auf eine andere der in Ziffer 1.1 genannten Gesellschaften (je nachdem sind dies die FINN GmbH, FINN Assets I GmbH oder die FINN Assets II GmbH) übertragen („übernehmende FINN-Gesellschaft“). Mit wirksamer Übertragung des Vertrages nach dieser Ziffer 19.1 tritt die übernehmende FINN-Gesellschaft vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten von FINN ein, während gleichzeitig die übertragende FINN-Gesellschaft aus dem Vertrag austritt. Der Kunde hat das Recht, der Übertragung seines Vertrags in Textform zu widersprechen. Die Zustimmung des Kunden gilt dabei als erteilt, sofern er nicht binnen 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. FINN wird den Kunden nochmals ausdrücklich auf diese Folge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.

19.2

FINN ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z. B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.

19.3

Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann FINN von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 7.1 findet entsprechende Anwendung.

19.4

FINN ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.

19.5

Der Kunde ist berechtigt, seine auf Geld gerichteten Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit FINN an Dritte abzutreten. Die Abtretung sonstiger Ansprüche und sonstiger Rechte aus der Vertragsbeziehung — insbesondere des Nutzungsrechts am Mietfahrzeug — bedarf der vorherigen Zustimmung von FINN in Textform. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

20. Aufrechnung und Zurückbehaltung

20.1

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von FINN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.

20.2

Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 20.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.

21. Änderung dieser AGB

21.1

FINN kann diese AGB während der Laufzeit des Vertrags mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung ausschließlich einen der nachfolgend abschließend aufgeführten Fälle betrifft:

  1. 1)die Berichtigung von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern, sprachlichen Unrichtigkeiten oder redaktionellen Versehen sowie die Aktualisierung von Angaben zu Firma, Anschrift, Kontaktdaten oder Handelsregisternummern von FINN;

  2. 2)die Anpassung dieser AGB an zwingende gesetzliche Vorgaben, an Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder an verbindliche Anordnungen einer zuständigen Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde, soweit hierdurch eine Änderung dieser AGB unmittelbar erforderlich wird;

  3. 3)die Anpassung dieser AGB an technische Entwicklungen, soweit dies zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der von FINN erbrachten Leistungen erforderlich ist oder bei Änderungen der von FINN genutzten IT-Systeme, die sich auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses auswirken.

21.2

FINN wird dem Kunden Änderungen nach Ziffer 21.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen. Die Mitteilung enthält die vorgesehenen Änderungen im Wortlaut und weist den Kunden klar und verständlich auf Folgendes hin: die Neuregelungen und das Datum des geplanten Inkrafttretens, sein Recht, den Änderungen innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber FINN zu widersprechen, sowie die Rechtsfolge, dass die Änderungen als genehmigt gelten, wenn er nicht fristgerecht widerspricht. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.

21.3

Alle anderen Änderungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

22. Datenschutz

22.1

FINN verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung, die unter https://www.finn.com/datenschutz abgerufen werden kann.

22.2

Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von FINN hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

23. Schlussbestimmungen

23.1

Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen FINN und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften unberührt, insbesondere zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

23.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist München, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

23.3

FINN ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden einen Empfehlungsbonus gutzuschreiben, falls dieser über einen öffentlich geteilten Link, z. B. in einem Gutscheinportal, erlangt wurde.

23.4

Gewährte Gutscheine und Rabattaktionen gelten grundsätzlich in den elektronisch mitgeteilten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind diese ein Jahr ab dem Ausstellungs- bzw. Übergabedatum gültig.

23.5

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).