1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der FINN GmbH („FINN“) und dem Vertragspartner („Kunde“, gemeinsam mit FINN die „Parteien“).
1.2.
Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch FINN an den Kunden.
1.3.
Diese AGB gelten zwischen FINN und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FINN diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2.1.
FINN wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen (das „Mietfahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Versicherungsprämien (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 2.4), Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von FINN, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).
2.2.
Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u.a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil der Bereitstellung und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. Bei einer fehlerhaften Bedienung des Mietfahrzeugs durch den Kunden, die eine Entstehung von Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen Minderwert des Mietfahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie zur Folge hat, haftet der Kunde gegenüber FINN.
2.3.
Der Kunde kann, sofern von FINN angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen (die „Zusatzleistungen“), insbesondere Zusatzkilometer, Kindersitz, Dachbox, Tankkarte, Abholung des Mietfahrzeugs zum Ende des Mietvertrags (vgl. Ziffer 8.3) o.ä.
2.4.
Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes für den Kunden richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung der Parteien und ist der Bestellbestätigung zu entnehmen. Der Versicherungsschutz umfasst eine KFZ- Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Der Selbstbehalt bei Teilkasko- und Vollkasko Schäden beträgt maximal EUR 500. Im Falle eines Teilkasko- oder Vollkaskoschadensfalls ist die Zahlungspflicht des Kunden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall beschränkt. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die Schadenshöhe begrenzt.
2.5.
Bei Buchung ist in Abhängigkeit der Bonität des Kunden ggf. eine Kaution in von Höhe von maximal 3 Monatsmieten zu zahlen. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die FINN aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Die Kaution wird in einer angemessenen Frist nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet, falls keine zusätzlichen vom Kunden zu tragenden Kosten angefallen sind.
3.1.
Kunden können Privat- und Geschäftskunden (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.
3.2.
FINN behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer externen Bonitätsprüfung abhängig zu machen.
3.3.
FINN kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Kunde sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von FINN gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.
4.1.
Mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten nutzungsberechtigten Dritten sind zur Führung des Mietfahrzeugs nur Personen berechtigt, die ausdrücklich in der Bestellübersicht, entweder als Kunde oder als berechtigter Fahrer, benannt und
(gemeinsam die „berechtigten Personen“).
4.2.
Berechtigte Personen dürfen das Mietfahrzeug für einzelne Fahrten nutzungsberechtigten Dritten überlassen. Als „nutzungsberechtigte Dritte“ gelten, sofern sie die Voraussetzungen in Ziffern 4.1 Nummer 1 und 4.2 Nummer 2 erfüllen, die jeweiligen Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister), der Ehegatte oder nichteheliche Lebensgefährten einer berechtigten Person, solange sie denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie die berechtigte Person haben; und, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt, dessen Mitarbeiter sowie die jeweils mit diesen in Lebensgemeinschaft stehenden Personen und Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister) (gemeinsam die „nutzungsberechtigten Dritten“). Anderen Dritten dürfen die berechtigten Personen das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FINN überlassen.
4.3.
Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber FINN anzuzeigen.
4.4.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1 Nummer 1, 4.2 Nummer 2, und 4.3 genannten Voraussetzungen auch von nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden und das Mietfahrzeug nur von Personen geführt wird, die hierzu berechtigt sind.
Der Kunde hat das Verschulden sonstiger berechtigter Personen oder nutzungsberechtigter Dritter bei der Führung des Mietfahrzeugs wie eigenes Verschulden zu vertreten.
5.1.
Der Kunde und die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrsicherheitstrainings verwendet werden.
5.2.
Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden.
5.3.
Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten.
5.4.
Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.
5.5.
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
5.6.
Das Mietfahrzeug darf nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Kroatien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von FINN gestattet; die Zustimmung kann an Bedingungen wie Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.
5.7.
Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
5.8.
Das Mietfahrzeug darf nur mit den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden. Die Verantwortung für die Ausrüstung mit den Witterungsbedingungen angemessener Bereifung obliegt dem Kunden.
5.8.1
Wurde dem Kunden das Mietfahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen überlassen und ist wegen einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen hat der Kunde FINN mindestens 15 Kalendertage vor einem gewünschten Reifenwechsel hierüber zu informieren. FINN wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel gemäß dem von FINN vorgegeben Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn FINN den Kunden dazu auffordert.
5.8.2
Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen dem Kunden überlassen, ist es dem Kunden gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.
5.9.
Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziffer 5.8.2 dürfen Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FINN vorgenommen werden.
5.10.
Der Kunde stellt sicher und übernimmt die Haftung dafür, dass die in dieser Ziffer 5 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern des Mietfahrzeugs eingehalten werden.
6.1.
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gebühren ergibt sich aus der Bestellübersicht, die dem Kunden im Anschluss an die Bestellung per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
6.2.
Monatliche Gebühren sind am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Mit Geschäftskunden (also Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) können hiervon abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.
6.3.
Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zuzahlung kann der Bestellübersicht entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.
6.4.
Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von FINN einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt FINN, das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen FINN und dem Kunden anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, leistet der Kunde eine Pauschalzahlung von EUR 5 an FINN. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
7.1.
Der Kunde und FINN vereinbaren in der Buchungsvereinbarung ein unverbindliches Lieferdatum („Lieferzeitpunkt”), an dem das gebuchte Fahrzeug von FINN oder einem von FINN beauftragten Dritten gegen Zahlung der vereinbarten Überführungsgebühr an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde FINN auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät FINN in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
7.2.
Die Verpflichtung von FINN zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit FINN nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungsplicht des Kunden und FINN hat dem Kunden etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution oder Lieferkosten zu erstatten.
7.3.
Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll durch FINN erstellt.
7.4.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Kunde bzw. die berechtigte Person beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass eine berechtigte Person das Fahrzeug entgegennimmt sind eine Vollmacht des Kunden sowie dessen Ausweis und Führerschein zusätzlich zu denen der berechtigen Person vorzulegen.
7.5.
FINN behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und ersten Monatsmiete abhängig zu machen.
7.6.
Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.
7.7.
Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde FINN sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandene Kosten und Schäden (einschließlich des entgangenen Gewinns) zu ersetzen. FINN und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.
8.1.
Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Buchungsvereinbarung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit FINN bzw. einem von FINN bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
8.2.
Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.
8.3.
Der Kunde hat die Möglichkeit, das Mietfahrzeug gegen eine durch FINN bestimmte Abholgebühr an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch FINN abholen zu lassen.
8.4.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen von FINN überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat.
8.5.
Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt FINN dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) 1/30 der vereinbarten Monatsgebühr sowie etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.
8.6.
Die Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.
9.1.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.
9.2.
Sollte sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem unzureichenden (z.B. nicht innen und außen gereinigt) oder unvollständigen Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
9.3.
Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch einen sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einem von FINN beauftragten sachkundigen Dritten durchgeführt. Eventuell entstandene Schäden oder Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, werden durch einen sachkundigen Mitarbeiter von FINN oder einen beauftragtem sachkundigen Dritten im Rahmen einer Zustandsbewertung festgehalten. Der Kunde ist zum Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet.
10.1.
FINN hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn FINN im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug veräußert wird („Austausch“). FINN wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. FINN bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.
10.2.
Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.
10.3.
Sollte FINN dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich FINN und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
11.1.
Vorbehaltlich Ziffer 12 haftet FINN nach Übergabe gemäß Ziffer 7.3 nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Mietfahrzeug oder an sonstigen überlassenen Gegenständen.
11.2.
Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch FINN oder einen von FINN beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.
Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel oder Garantieschäden nennt FINN dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch FINN. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit, dem Kunden ein Ersatzfahrzeug anzubieten.
Unfallschäden werden ebenso ausschließlich durch FINN oder einem von FINN beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Herbei stellt FINN oder ein von FINN beauftragter Dienstleister die Mobilität des Kunden durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges sicher. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehören kann. Nach Abschluss der Arbeiten wird dem Kunden das Mietfahrzeug im Austausch mit dem Ersatzfahrzeug wieder zur Verfügung gestellt.
Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einen Nutzungsvertrag oder ein Übergabeprotokoll zuzustimmen.
11.3.
Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einem von FINN zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt FINN. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von FINN zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde. Der Kunde kann hierbei nach Leistung der vereinbarten Selbstbeteiligung ein ihm nach Ziffer 2.4 zustehenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.
12.1.
FINN haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet FINN nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen.
12.2.
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die FINN nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien) ist FINN für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann FINN die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
12.3.
Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt FINN keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von FINN oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.1.
Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
13.2.
Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.
13.3.
Der Kunde haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt FINN von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an FINN richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von EUR 4,90 (zzgl. USt.) an FINN. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass FINN tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.
13.4.
Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt FINN von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
13.5.
Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass Dritte, denen er das Mietfahrzeug zur Verfügung stellt, dieses nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen nutzen.
14.1.
FINN oder von FINN beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug (nachfolgend gemeinsam „Schadensfall“) sind der Kunde und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs verpflichtet, den Schadensfall FINN gegenüber unverzüglich anzuzeigen. FINN stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist. Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen (siehe Ziffer 9.3), die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung (Ziffer 2.4) entfällt.
14.2.
Der Kunde und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs sind im Schadensfall verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
14.3.
Der Kunde und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs haben im Schadensfall alles Zumutbare zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs der Versicherungsleistungspflicht erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
Der Fahrer des Mietfahrzeugs darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs dürfen kein Schuldanerkenntnis abgeben.
Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen etwaige Nachfragen von FINN zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen FINN alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.
Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen Weisungen von FINN befolgen, soweit diese zumutbar sind.
Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen es FINN und von FINN beauftragten Dienstleistern sowie der jeweiligen Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.4) ermöglichen, Untersuchungen zu den Umständen des Schadensfalles vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
14.4.
Verletzt der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs vorsätzlich eine der in den Ziffern 14.1 bis 14.3 geregelten Pflichten hat der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist FINN berechtigt, entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz jedoch bestehen.
14.5.
Abweichend von Ziffer 14.4 bleibt der Versicherungsschutz bestehen, soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.
14.6.
Die Reparatur der durch Schadensfälle am Mietfahrzeug verursachten Schäden erfolgt durch FINN oder einem von FINN beauftragten Fachbetrieb nach Maßgabe von Ziffer 11.2. Die versicherungstechnische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch FINN.
15.1.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von FINN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.
15.2.
Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gilt Ziffer 15.1 für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB) entsprechend.
15.3.
FINN ist (neben der Regelung in Ziffer 1.2) berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.
16.1.
FINN ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.
16.2.
Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann FINN von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 6.4 findet entsprechende Anwendung.
16.3.
Der Kunde ist nicht berechtigt seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit FINN an einen Dritten abzutreten, außer FINN hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
16.4.
FINN ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden nach Artikel 7 der DSGVO.
17.1.
Liegen FINN konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, vor, hat der Kunde FINN auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.
17.2.
Liegen FINN konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 13.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Kunde FINN auf Aufforderung Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
17.3.
Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber FINN unverzüglich anzeigen.
17.4.
Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde FINN unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
18.1.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular und wird entweder als fixe Mietzeit („Fix-Miete“) oder flexible Mietzeit („Flex-Miete“) vereinbart. Bei der Fix-Miete endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Bei der Flex-Miete wird eine Mindestlaufzeit vereinbart, nach deren Ablauf sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Partei kündigt.
18.2.
Der Mietvertrag ist bei Fix-Mieten nicht ordentlich kündbar. Bei Flex-Mieten kann der Mietvertrag frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden.
18.3.
Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der FINN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
18.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat;
18.3.2. wenn FINN durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn FINN die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;
18.3.3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre;
18.3.4. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist;
18.3.5. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht;
18.3.6. der Kunde oder der zur Führung des Fahrzeugs Berechtigte das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;
18.3.7. der Kunde die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
18.3.8. für FINN die Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar ist, dies gilt insbesondere bei kumulierten Schäden in Höhe von EUR 5.000,00 oder Schadenfällen bei denen der Reparaturaufwand 10% des Fahrzeuglistenpreises übersteigt.
18.4.
Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden und aller zur Nutzung berechtigten Fahrer. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller sonstigen von FINN überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere daraus entstandene Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Fahrzeuges.
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist FINN auf Kosten des Kunden berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.
18.5.
Die stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Bereitstellung ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.
19.1.
FINN verarbeitet personenbezogenen Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann /datenschutz.
19.2.
Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von FINN hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.
Dem Kunden ist es untersagt das Fahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu vermieten. Der Versicherungsschutz erlischt in diesem Fall und kann nicht auf Dritte übertragen werden.
21.1
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
21.2
Aus Kulanz kann der Kunde eine Buchung bis 48 Stunden nach seinem Buchungszeitpunkt kostenfrei stornieren. Findet die Stornierung später als 48 Stunden nach dem Buchungszeitpunkt statt, ist FINN berechtigt eine entsprechende Gebühr in Höhe einer Monatsmiete zzgl. einer Aufwandspauschale von EUR 199 vom Kunden einzuziehen. Der Buchungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Bestellbestätigung.
Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt FINN den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.
23.1.
FINN ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu ändern oder anzupassen. FINN wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird FINN dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Kunden, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. FINN wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.
23.2.
Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine dieses Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist ebenfalls durch E-Mail gewahrt.
23.3.
Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen FINN und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist der gesetzliche Gerichtsstand. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand München.
23.4
Das Bonusprogramm FINN für Freunde ist für Sie und die Menschen gedacht, die Ihnen am Herzen liegen. Deshalb bitten wir Sie, Ihren Link nicht auf Gutscheinportalen öffentlich zu teilen. Für Abos, die aus einem öffentlich geteilten Link entstehen, können wir Ihnen keinen Empfehlungsbonus überweisen.