RatgeberUnfall mit Firmenwagen: Das sollten Sie beachten

Ein Unfall mit einem Firmenwagen hat im schlimmsten Fall für Fahrer:innen, aber auch für das Unternehmen weitreichende Folgen. Solche Ereignisse werfen zahlreiche Fragen auf: Wer übernimmt die Kosten für entstandene Schäden? Welche Maßnahmen sollten Sie als Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in ergreifen, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu minimieren?

Arbeitgeber:innen sind zum Beispiel verpflichtet, Fahrerschulungen anzubieten, regelmäßige Fahrzeuginspektionen durchzuführen und sicherzustellen, dass die Fahrzeuge sicher genutzt werden können.


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Ein Mann sitzt am Steuer eines Mazda.

Unfall mit Firmenwagen: Wer zahlt? 

Wer bei einem Unfall mit dem Firmenwagen zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Grad des Verschuldens und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.  Dabei ist auch die Rolle des Fahrzeughalters bzw. der Fahrzeughalterin wichtig, da die Versicherungsverantwortlichkeiten klar geregelt sein müssen.

  • In den meisten Fällen übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unternehmens die Kosten.
  • Das gilt sowohl für Unfallschäden am gegnerischen Fahrzeug, als auch bei Personenschäden
  • Wenn bei einem Unfall mit Firmenwagen eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, können jedoch die Firma und/oder Fahrer:innen zur Kasse gebeten werden.

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Unfall mit Firmenwagen: Wer haftet? 

Die Haftungsfrage bei einem Unfall mit einem Firmenwagen ist vielschichtig. Es gilt: Wenn Sie einen Unfall mit einem Firmenwagen haben, greift der Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten, wenn Sie Schäden verursachen.


Bei dienstlichen Fahrten übernimmt das Unternehmen oder die Vollkaskoversicherung zusätzlich die Kosten für Schäden am Dienstwagen. Falls Sie jedoch nicht als Unfallverursacher:in gelten, greift in der Regel die Versicherung des Unfallgegners oder der Unfallgegnerin.


Besonders wichtig ist hierbei der Aspekt des Rechtsschutzes: Klären Sie das Thema im Vorfeld und stellen Sie Fragen. Auf diese Weise vermeiden Sie mögliche rechtliche Auseinandersetzungen. Beachten Sie jedoch, dass das Unternehmen nicht immer die Zahlung übernimmt. 


Ob Ihr Unternehmen die Zahlung übernimmt, hängt maßgeblich vom Grad der Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer:innen ab. Arbeitnehmer:innen sollten sich auch der arbeitsrechtlichen Konsequenzen und steuerlichen Auswirkungen bewusst sein, die bei Unfällen mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit oder bei privater Nutzung entstehen können.


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Selbstverschuldeter Unfall mit Firmenwagen 

Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen tragen in der Regel die Arbeitgeber:innen als Fahrzeughalter:innen die Verantwortung für den entstandenen Schaden. Üblicherweise sind Firmenfahrzeuge dabei mit einer Vollkaskoversicherung, die Schäden abdeckt, ausgestattet. Eine regelmäßige Fahrerunterweisung nach UVV ist entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit im Fuhrpark zu erhöhen.


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So sind keine Zahlungen fällig, falls keine Nachlässigkeit vorliegt. Wenn jedoch eine Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen wird, kann die Unternehmensversicherung die Fahrer:innen des Fahrzeugs in Regress nehmen. Ein genaues Verständnis der Haftungsstufen bei Unfällen mit dem Dienstfahrzeug ist deshalb wichtig. 


Generell gilt:

  1. Leichte Fahrlässigkeit: In diesen Fällen übernehmen Arbeitgeber:innen die Haftung für den Unfall und zahlen den Unfallschaden.
  2. Mittlere Fahrlässigkeit: Hier erfolgt eine Aufteilung der Haftung. Mitarbeiter:innen tragen eine Selbstbeteiligung zwischen 500 und 1.000 Euro im Rahmen der Vollkaskoversicherung, während Arbeitgeber:innen die restlichen Kosten übernehmen. Sollte keine Flottenversicherung mit Vollkasko vorhanden sein, hängt die zu zahlende Summe der Arbeitnehmer:innen von der gesamten Schadenshöhe ab.
  3. Grobe Fahrlässigkeit: Bei schwerwiegenden Verstößen wie dem Überfahren eines Stoppschildes oder einer roten Ampel haften Mitarbeiter:innen für den gesamten Schaden. Wenn die Schadenskosten jedoch das Einkommen der Arbeitnehmer:innen übersteigen, dann müssen Arbeitgeber:innen anteilig für den Schaden aufkommen. 
  4. Vorsatz: Falls Mitarbeiter:innen einen Unfall vorsätzlich im Straßenverkehr herbeiführen, haften sie nach deutschen Gesetzen vollständig für den entstandenen Schaden.

Nach einem Unfall mit dem Firmenwagen ändert sich vielleicht ebenfalls die Schadenfreiheitsklasse.

Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit

Ein Unfall mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit wird in der Regel von der Versicherung des Unternehmens abgedeckt. Die Fahrer:innen müssen den Unfall unverzüglich melden, damit die Schadensabwicklung eingeleitet werden kann. 


Konsequenzen können je nach Schwere des Unfalls und der Umstände variieren und sogar arbeitsrechtliche Maßnahmen umfassen. Weitere Details werden normalerweise in der Dienstwagenverordnung der Arbeitgeber:innen festgelegt.


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Eine Frau öffnet den Kofferraum eines Hyundai IONIQ 6.

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Unfall mit Dienstwagen außerhalb der Arbeitszeit

Ein Unfall mit dem Firmenwagen während einer Privatfahrt außerhalb der Arbeitszeit wirft komplizierte Haftungsfragen auf. 


Wenn der Unfall im Rahmen einer erlaubten Privatfahrt passiert, kommt die Kfz-Versicherung des Fahrenden für die Schäden auf. Deshalb ist eine Vollkasko für Arbeitgeber:innen immer empfehlenswert.


Es ist darüber hinaus entscheidend, dass solche Regelungen im Vorfeld klar zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in abgesprochen werden. Im Fall einer Selbstbeteiligung erfolgt eine individuelle Vereinbarung für die private Nutzung des Firmenwagens im Schadensfall. 


Während der Arbeitszeit hingegen haftet in der Regel das Unternehmen immer für Schäden, die mit dem Firmenwagen verursacht werden, sofern die Fahrer:innen nicht grob fahrlässig gehandelt haben.


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Unfall mit Firmenwagen: Das müssen Sie tun

Ein Unfall mit einem Firmenwagen erfordert schnelles und besonnenes Handeln. So minimieren Sie den Schaden und vermeiden rechtliche Konsequenzen.


Das müssen Sie tun, wenn Sie einen Unfall mit Ihrem Firmenwagen hatten:

  • Unfallstelle sichern: Stellen Sie sicher, dass der Unfallort abgesichert ist, um weitere Unfälle zu verhindern. Nutzen Sie Warnblinker und ein Warndreieck.
  • Polizei rufen: Bei einem Unfall mit Firmenwagen sollten Sie die Polizei rufen, vor allem wenn Personen verletzt wurden oder erheblicher Sachschaden entstanden ist. Dies ist wichtig für die genaue Dokumentation des Unfalls und die spätere Schadensregulierung. Leisten Sie dabei im Ernstfall auch Erste Hilfe.
  • Anzeige erstatten: Je nach Schwere des Unfalls kann es notwendig sein, eine Anzeige zu erstatten. Klären Sie dies im Gespräch mit der Polizei.
  • Fuhrparkleiter:in/Unternehmen informieren: Setzen Sie sofort Ihre Flottenmanager:innen oder Ihr Unternehmen über den Unfall in Kenntnis. Diese können Ihnen weiterführende Anweisungen geben und notwendige Maßnahmen einleiten.
  • Versicherung informieren: Melden Sie den Unfall Ihrer Versicherung so schnell wie möglich. Genaue und vollständige Angaben sind für die Schadensregulierung entscheidend.


Nach dem Unfall kommen verschiedene Prozesse in Gang: Die Versicherung prüft den Schaden und legt je nach Vertrag fest, wer zahlt und ob eine Selbstbeteiligung fällig ist. Das Unternehmen kümmert sich um die Reparaturkosten des Fahrzeugs und klärt eventuelle Haftungsfragen.

Ist ein Unfall mit dem Firmenwagen ein Kündigungsgrund? 

Ein Unfall mit einem Firmenwagen wie einem SUV oder Kombi-Modell kann unter bestimmten Umständen ein Kündigungsgrund sein. Es kommt jedoch auf die konkreten Umstände des Vorfalls an. Grundsätzlich gilt, dass ein einzelner Unfall normalerweise nicht sofort zu einer Kündigung führt.


Vielmehr wird häufig zunächst eine Abmahnung wegen eines Unfalls mit dem Firmenwagen ausgesprochen. Das passiert insbesondere, wenn Fahrer:innen grob fahrlässig handeln oder wiederholt Verkehrsregeln missachten. 


Eine fristlose Kündigung kommt meist nur dann in Betracht, wenn Fahrer:innen den Unfall absichtlich herbeigeführt haben, alkoholisiert während der Fahrt waren oder gravierende Pflichtverletzungen vorliegen. Solche Fälle werden immer individuell betrachtet. 


Sowohl die Schwere des Unfalls als auch das Verhalten der Fahrer:innen sind ausschlaggebend.

Unfall mit Personenschaden: Was gilt in diesem Fall?

Bei einem Verkehrsunfall mit Firmenwagen und Personenschaden kommt die Haftpflichtversicherung der Schuldigen für den immateriellen Schaden und den Blechschaden auf. Falls aber eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, dann müssen Arbeitnehmer:innen die Kosten übernehmen


Da ein Unfall mit Firmenwagen die Zahlung von Schmerzensgeld nach sich ziehen kann, sollten Sie immer verantwortungsbewusst fahren. Sonst wird beispielsweise bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss eine hohe Selbstbeteiligung fällig.

Unfall mit Firmenwagen: Unser Fazit

Ein Unfall mit dem Firmenwagen kann komplexe rechtliche und finanzielle Folgen haben. Seien Sie sich über die Haftungs- und Versicherungsfragen im Klaren und handeln Sie im Falle eines Unfalls schnell und richtig. 


Dazu gehören auch das sofortige Informieren der zuständigen Stellen und das Sammeln aller wichtigen Informationen vor Ort. Mit klaren internen Regelungen und regelmäßigen Schulungen der Mitarbeiter:innen können viele Missverständnisse und Probleme vermieden werden. 

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Unfall mit Firmenwagen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unternehmens zahlt in den meisten Fällen bei einem Unfall mit Firmenwagen. Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung tragen die Fahrer:innen und/oder die Arbeitgeber:innen diese Kosten teilweise. Falls Unfallgegner:innen einen Teil oder die gesamte Schuld tragen, dann müssen ihre Versicherungen den Schaden anteilig oder komplett übernehmen.

In der Regel haften Arbeitgeber:innen für Schäden am Firmenfahrzeug, wenn keine grobe Fahrlässigkeit der Unfallverursacher:innen im Spiel ist. Bei einer Dienstfahrt übernehmen sie je nach Grad der Fahrlässigkeit auch die Selbstbeteiligung.

Bei einem Unfall mit Firmenwagen sollten Sie so vorgehen: 

  • Sichern Sie die Unfallstelle.
  • Rufen Sie die Polizei.
  • Informieren Sie die Flottenmanager:innen bzw. Ihre Arbeitgeber:innen.
  • Benachrichtigen Sie als Arbeitnehmer:in die Versicherung über den Unfall mit dem Dienstwagen.

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Die Höhe der Selbstbeteiligung variiert je nach Versicherungsvertrag und kann individuell festgelegt werden. Üblich sind zum Beispiel zwischen 500 und 1.000 €.

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